MENSCHEN(RECHT) BLEIBT (MENSCHEN)RECHT?

MENSCHEN(RECHT) BLEIBT (MENSCHEN)RECHT?

Einband:
Kartonierter Einband (Kt)
EAN:
9783639080087
Untertitel:
GERECHTIGKEIT ERFÜLLT NUR ANERKANNT IHREN SINN
Genre:
Sonstige Jura-Bücher
Autor:
Marion Habersack
Herausgeber:
VDM Verlag Dr. Müller e.K.
Anzahl Seiten:
88
Erscheinungsdatum:
2013
ISBN:
978-3-639-08008-7

ExpertInnen der Gesundheitswissenschaften berufensich auf die Weltgesundheitsorganisation undinterpretieren das von der WHO deklarierte (Menschen)Recht auf Gesundheit als verbindliche Entscheidungs-und Handlungsgrundlage und Bestandteil ebensoverbindlichen Völkerrechts. Die Gewichtung der WHOliegt aber nicht in der internationalen odernationalen rechtlichen Durchsetzungskraftgesundheitsbezogener Programmsätze, sondern vielmehrin der politischen Sphäre, in der Konkretisierungder vorherrschenden Überzeugung zum Thema Gesundheitund der (Weiter)Entwicklung des völkerrechtlichenGewohnheitsrechts. Die Frage, ob sich ExpertInnender Gesundheitswissenschaften oder Einzelpersonenauf ein Menschenrecht auf Gesundheit berufen oder esgar einfordern können, muss mit einem Neinbeantwortet werden. Menschenrechte, so auch dasRecht auf Gesundheit, sind nur als "Idee" unabhängigvon jeglicher staatlichen Ordnung und Durchführung.Erst durch den Transfer in innerstaatliches Recht -als Grund- oder Bürgerrecht - entfaltenMenschenrechte subjektiv rechtliche Wirkungen fürdas einzelne Individuum.

Autorentext
Marion Habersack, Mag.a Dr.in MPH: Studium der Philosophie und Gesundheitswissenschaften in Graz, Frankfurt am Main, Bielefeld und Roskilde. Wissenschaftliche Assistentin an der Universitäts Augenklinik der Medizinischen Universität Graz und Leiterin des Arbeitsbereichs GENDER MEDICINE.

Klappentext
ExpertInnen der Gesundheitswissenschaften berufen sich auf die Weltgesundheitsorganisation und interpretieren das von der WHO deklarierte (Menschen) Recht auf Gesundheit als verbindliche Entscheidungs- und Handlungsgrundlage und Bestandteil ebenso verbindlichen Völkerrechts. Die Gewichtung der WHO liegt aber nicht in der internationalen oder nationalen rechtlichen Durchsetzungskraft gesundheitsbezogener Programmsätze, sondern vielmehr in der politischen Sphäre, in der Konkretisierung der vorherrschenden Überzeugung zum Thema Gesundheit und der (Weiter)Entwicklung des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts. Die Frage, ob sich ExpertInnen der Gesundheitswissenschaften oder Einzelpersonen auf ein Menschenrecht auf Gesundheit berufen oder es gar einfordern können, muss mit einem Nein beantwortet werden. Menschenrechte, so auch das Recht auf Gesundheit, sind nur als "Idee" unabhängig von jeglicher staatlichen Ordnung und Durchführung. Erst durch den Transfer in innerstaatliches Recht - als Grund- oder Bürgerrecht - entfalten Menschenrechte subjektiv rechtliche Wirkungen für das einzelne Individuum.


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