Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB)

Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB)

Einband:
Fester Einband
EAN:
9783899497502
Untertitel:
Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert
Genre:
Steuerrecht
Autor:
Benedikt Rohrßen
Herausgeber:
De Gruyter
Anzahl Seiten:
342
Erscheinungsdatum:
10.12.2009
ISBN:
978-3-89949-750-2

"Anreizung zum Klassenkampf" und "Volksverhetzung" - zwei Bezeichnungen für eine Norm: § 130 StGB. Die Arbeit zeichnet die Entwicklung dieser Vorschrift nach, deren Vorgänger erst Mitte des 19. Jahrhunderts als Gegenmittel zur Pressefreiheit geschaffen wurden. Seitdem steht die Vorschrift im Spannungsfeld mit der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Kraftfeld politischer Auseinandersetzungen, etwa um das Verbot der Holocaustleugnung. § 130 StGB bewahrte vom Kaiserreich bis in die bundesrepublikanische Zeit zunächst seinen Wortlaut. Als Teil des politischen Strafrechts wären allerdings Anpassungen an das jeweilige Staatssystem zu erwarten gewesen. Daher stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche Fassung - entgegen der ersten nichtamtlichen Bezeichnung - systemneutral war und ob die geänderte Bezeichnung einen deutlichen Funktionswandel widerspiegelt. Daneben wird die Entwicklung unter weiteren Gesichtspunkten, insbesondere einer möglichen Hinwendung zum symbolischen Strafrecht, analysiert.

Autorentext
Benedikt Rohrßen, FernUniversität Hagen.

Klappentext
"Anreizung zum Klassenkampf" und "Volksverhetzung" - zwei Bezeichnungen für eine Norm: § 130 StGB. Die Arbeit zeichnet die Entwicklung dieser Vorschrift nach, deren Vorgänger erst Mitte des 19. Jahrhunderts als Gegenmittel zur Pressefreiheit geschaffen wurden. Seitdem steht die Vorschrift im Spannungsfeld mit der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Kraftfeld politischer Auseinandersetzungen, etwa um das Verbot der Holocaustleugnung. § 130 StGB bewahrte vom Kaiserreich bis in die bundesrepublikanische Zeit zunächst seinen Wortlaut. Als Teil des politischen Strafrechts wären allerdings Anpassungen an das jeweilige Staatssystem zu erwarten gewesen. Daher stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche Fassung - entgegen der ersten nichtamtlichen Bezeichnung - systemneutral war und ob die geänderte Bezeichnung einen deutlichen Funktionswandel widerspiegelt. Daneben wird die Entwicklung unter weiteren Gesichtspunkten, insbesondere einer möglichen Hinwendung zum symbolischen Strafrecht, analysiert.


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