Kirchenrecht im mittelalterlichen Ungarn

Kirchenrecht im mittelalterlichen Ungarn

Einband:
Kartonierter Einband
EAN:
9783865960283
Untertitel:
Gesammelte Studien
Genre:
Weitere Religionen
Autor:
Péter Kardinal Erdö
Herausgeber:
Frank und Timme GmbH
Anzahl Seiten:
240
ISBN:
3865960286

Die kirchlichen Gesetze konnten sich anders als die Normen des römischen Rechts im mittelalterlichen Ungarn in vollem Maße durchsetzen. Der Autor arbeitet die verschieden Aspekte einer organischen Verbindung der Kirchengesetze mit der westlichen Rechtskultur heraus. Dadurch bietet das vorliegende Werk gerade in der heutigen Zeit, in der sich die Harmonisierung des europäischen Rechts immer mehr als drängende Aufgabe erweist, materialrechtliche und ideengeschichtliche Bezüge von bemerkenswerter Aktualität. Die Studien befassen sich mit folgenden Hauptthemen:
1) Dokumente der ungarischen kirchlichen Gesetzgebung im Kontext des Partikularrechts der benachbarten Regionen;
2) Offizialate und diözesanes Gerichtswesen;
3) Rechtsunterricht und kirchenrechtliche Kultur;
4) kirchliche Rechtsinstitute.
Zum Autor
Péter Erdö , geb. 1952 in Budapest, studierte Philosophie und Theologie in Esztergom und Budapest sowie Kirchenrecht in Rom. Promotionen (Dr.theol. und Dr.iur.can.) sowie Habilitation (habil.theol.); 1975 Priesterweihe; 1980-1986 Theologieprofessor am Seminar von Esztergom; bis 1988 Professor an der Fakultät für Kirchenrecht der Universität Gregoriana, Rom, danach dort Gastprofessor bis 2003. Seit 1988 Professor an der Theologischen Fakultät der Katholischen Péter-Pázmány-Universität Budapest, 1998-2003 dort Rektor; 2000 Bischofsweihe durch Papst Johannes Paul II. in Rom; seit 2003 Erzbischof von Esztergom und Primas von Ungarn; Ende 2003 Kardinalpriester; u.a. Mitglied des Höchsten Gerichts der Apostolischen Signatur und des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten.

Die kirchlichen Gesetze konnten sich - anders als die Normen des römischen Rechts - im mittelalterlichen Ungarn in vollem Maße durchsetzen. Der Autor arbeitet die verschieden Aspekte einer organischen Verbindung der Kirchengesetze mit der westlichen Rechtskultur heraus. Dadurch bietet das vorliegende Werk gerade in der heutigen Zeit, in der sich die Harmonisierung des europäischen Rechts immer mehr als drängende Aufgabe erweist, materialrechtliche und ideengeschichtliche Bezüge von bemerkenswerter Aktualität. Die Studien befassen sich mit folgenden Hauptthemen: 1) Dokumente der ungarischen kirchlichen Gesetzgebung im Kontext des Partikularrechts der benachbarten Regionen; 2) Offizialate und diözesanes Gerichtswesen; 3) Rechtsunterricht und kirchenrechtliche Kultur; 4) kirchliche Rechtsinstitute.

Leseprobe
IV.2. DAS OBERSTE PATRONATSRECHT DER UNGARISCHEN KÖNIGE IN DER FORSCHUNG VON VILMOS FRAKNÓI (S. 196-197)
IV.2.1. Die Bedeutung der Frage des obersten Patronatsrechts
Das oberste Patronatsrecht bezeichnete die Gesamtheit der besonderen Vorrechte der ungarischen Könige gegenüber der Kirche. Die Bestimmung seines inhaltlichen Umfangs hat sich je nach der Gestaltung der Rechtswissenschaft und der Kirchenpolitik entwickelt. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, d.h. zu Lebzeiten des berühmten Kirchenhistorikers Vilmos Fraknói, haben die verschiedenen Verfasser dem Patronatsrecht nicht dieselben Vollmachten zugewiesen. Des Weiteren wurde der Ursprung dieses Rechtes von den jeweiligen Autoren auf verschiedene Faktoren zurückgeführt.
Nach Károly Lajos Eötvös ist die Ausübung des Patronatsrechts durch das ungarische Staatsoberhaupt" und nicht nur durch den König zum einen durch die Gründung der Kirche in Ungarn durch denselben zu begründen, zum anderen durch den Charakter der kirchlichen Pfründe als Schenkung aus dem staatlichen Vermögen. Kraft dieses Rechtes verleiht der gekrönte König alle größeren Benefizien in der römisch-katholischen und in der griechisch-katholischen Kirche; er ernennt die wirklichen und die titularen Erzbischöfe, Bischöfe, Kanoniker, säkulare und ordensangehörige Äbte und Pröpste wobei das Recht des Papstes zur Bestätigung (Konfirmation) der Erzbischöfe und Bischöfe unberührt bleibt. Aber auch ohne diese Bestätigung können die vom König ernannten Diözesanbischöfe (mit Ausnahme der Rechte, die mit der bischöflichen Ordensgewalt verbunden sind) die ganze oberhirtliche Gewalt und alle Rechte wie die Verleihung der kirchlichen Benefizien und die sonstige bischöfliche Regierung ausüben, die nach staatlichem Recht den ungarischen Bischöfen eigen sind. Sie beziehen auch die Einkünfte des Bistums".
Ganz anders hat dasselbe Recht einige Jahrzehnte später Prälat Béla Turi, Abgeordneter des ungarischen Parlaments, beschrieben. Seiner Meinung nach ist das oberste Patronatsrecht ein besonderes, von der Kirche erhaltenes Recht der ungarischen Könige, das sich von dem obersten Aufsichtsrecht (inspectio) unterscheidet. Aufgrund dieses Rechts besitzt der König bei den kirchlichen Ernennungen und bei anderen, mit der weltlichen Sphäre verbundenen Angelegenheiten der Kirche (in temporalibus) solche von Privilegien stammende kirchliche Jurisdiktionsbefugnisse, die anderen Königen nicht eigen sind, es sei denn, dass sie ähnliche Rechte, oder einige von diesen Vorrechten von der Kirche erhalten haben ... Das oberste Patronatsrecht hat also nicht nur einen ganz anderen Ursprung als das oberste Aufsichtsrecht der Staatsoberhäupter, sondern auch eine ganz andere Natur.
Das Aufsichtsrecht ist nämlich eher eine Befugnis der Staatsgewalt in der Hand dessen, der die Exekutivgewalt besitzt, während das oberste Patronatsrecht, dem Begriff des Patronats entsprechend, zum Schutz der Kirche dient und eine Art von Kirchengewalt darstellt"2. Heftige Diskussionen unter Politikern und Juristen zeigen, dass dieses Thema eine der schwierigsten Fragen der Kirchenpolitik war. Wie den oben zitierten zwei Standpunkten zu entnehmen ist, drehte sich die diesbezügliche wissenschaftliche Kontroverse vor allem um das Problem des Ursprungs des obersten Patronatsrechts. Dieses Problem aber musste von der historischen Forschung geklärt werden. Die Frage nach dem Ursprung des obersten Patronatsrechts hat sich dadurch gestellt, dass das Tripartitum von István Verböczy ausdrücklich eine Bulle über das oberste Patronatsrecht erwähnte, die vom Konstanzer Konzil erlassen wurde.
Quarto, quia ista libertas regni, quantum ad beneficiorum collationes, olim tempore domini Sigismundi imperatoris, et regis nostri, una cum complurimis libertatibus huius regni, in generali, ac celebri concilio Constantiensi

Inhalt
1;VORWORT;6
2;INHALTSÜBERSICHT;8
3;INHALTSVERZEICHNIS;10
4;I. KONZILIEN UND SYNODEN;14
4.1;I.1. LIBRI SINODALI TARDO MEDIEVALI IN UNGHERIA: IL LIBRO SINODALE D ESZTERGOM;16
4.1.1;I.1.1. La nozione di libro sinodale;16
4.1.2;I.1.2. Il libro sinodale d Esztergom;17
4.1.3;I.1.3. Contenuto;22
4.1.4;I.1.4. Origine;23
4.1.5;I.1.5. Influsso;24
4.1.6;I.1.6. Appendice I: Le rubriche delle tre versioni;27
4.1.7;I.1.7. Appendice II;29
4.2;I.2. POLNISCHE QUELLEN DES GROSSEN SYNODALBUCHS VON ESZTERGOM (1382);33
4.2.1;I.2.1. Einleitung: Identifikation und Bedeutung des großen Synodalbuchs von Esztergom;33
4.2.2;I.2.2. Die Frage der Quellen des Esztergomer Synodalbuchs;34
4.2.3;I.2.3. Die Hauptquelle des Synodalbuchs von 1382;35
4.2.4;I.2.4. Die Frage der anderen polnischen Quellen;43
4.2.5;I.2.5. Zusammenfassung und Ergebnisse;47
4.3;I.3. SYNODALBÜCHER DER KIRCHENPROVINZEN VON GNESEN, PRAG UND SALZBURG: ZU DEN ERSCHEINUNGSFORMEN EINER SPÄTMITTELALTERLICHEN LITERARISCHEN GATTUNG;48
4.3.1;I.3.1. Der Begriff des großen Synodalbuchs einer Kirchenprovinz;48
4.3.2;I.3.2. Die einzelnen Provinzialbücher;49
4.3.3;I.3.3. Das große Synodalbuch der Kirchenprovinz Gnesen;50
4.3.4;I.3.4. Das Provinzialbuch von Prag;55
4.3.5;I.3.5. Das Provinzialbuch von Salzburg;61
4.3.6;I.3.6. Zum Problem eines ungarischen Provinzialbuchs;66
4.3.7;I.3.7. Zusammenfassung und Ausblick;68
4.4;I.4. PARTIKULARE KIRCHENRECHTSQUELLEN IN UNGARN;72


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