Der Gewahrsamsbegriff

Der Gewahrsamsbegriff

Einband:
Kartonierter Einband
EAN:
9783838100517
Untertitel:
und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte
Genre:
Steuerrecht
Autor:
Wolfgang Bittner
Herausgeber:
Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften
Anzahl Seiten:
200
Erscheinungsdatum:
17.09.2010
ISBN:
978-3-8381-0051-7

Der Begriff des Gewahrsams im Vermögensstrafrecht ist in seiner rechtstechnischen Schlüsselfunktion wesentlich für die Abgrenzung von Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Raub und Erpressung und infolge dessen auch für die Strafzumessung bei diesen Delikten. Nach herrschender Meinung, die zahlreiche Ausnahmen und Abweichungen kennt, bedarf es für den Gewahrsam (der nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz identisch ist) wenigstens der tatsächlichen Sachherrschaft und eines Herrschaftswillens - eine nach Bittner überholte archaische Auslegung des Begriffs. Nach seiner Auffassung ist Gewahrsam eine sozial-normative Zuordnung, also aufgrund sozialer und gesetzlicher Normen (Kulturnormen) festzustellen. Bittners Definition lautet: "Gewahrsam ist die offenkundige, sich aufgrund der Kulturnormen ergebende Zuordnung einer Sache zu einer Person." Wie sonst könnte man zu einem logisch nachvollziehbaren Ergebnis kommen, wonach sich z.B. das auf der Straße abgestellte Auto im Gewahrsam einer Person befindet.

Autorentext
Wolfgang Bittner, geb. 1941 in Gleiwitz, Dr. jur., lebt als Schriftsteller in Köln. Er ist freier Mitarbeiter bei Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk und Fernsehen. Bittner hat mehr als 60 Bücher veröffentlicht, ist Mitglied im PEN und erhielt mehrere Literaturpreise. Weitere Informationen: www.wolfgangbittner.de.

Klappentext
Der Begriff des Gewahrsams im Vermögensstrafrecht ist in seiner rechtstechnischen Schlüsselfunktion wesentlich für die Abgrenzung von Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Raub und Erpressung und infolge dessen auch für die Strafzumessung bei diesen Delikten. Nach herrschender Meinung, die zahlreiche Ausnahmen und Abweichungen kennt, bedarf es für den Gewahrsam (der nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz identisch ist) wenigstens der tatsächlichen Sachherrschaft und eines Herrschaftswillens - eine nach Bittner überholte archaische Auslegung des Begriffs. Nach seiner Auffassung ist Gewahrsam eine sozial-normative Zuordnung, also aufgrund sozialer und gesetzlicher Normen (Kulturnormen) festzustellen. Bittners Definition lautet: "Gewahrsam ist die offenkundige, sich aufgrund der Kulturnormen ergebende Zuordnung einer Sache zu einer Person." Wie sonst könnte man zu einem logisch nachvollziehbaren Ergebnis kommen, wonach sich z.B. das auf der Straße abgestellte Auto im Gewahrsam einer Person befindet.


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