Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Von Walrave und Dona zu Bosman und Kolpak - Sinnvolle Beiträge zu Artikel 39 EG-V oder konsequenter Irrweg des Europäischen Gerichtshofes?
Herausgeber:
VDM Verlag Dr. Müller e.K.
Am 6.4.2001 war in der deutschen Fußballbundesliga ein geschichtsträchtiges Fußballexperiment möglich: Cottbus trat zu Hause gegen Wolfsburg an - hierzu schickte der Trainer 3 Bosnier, 2 Rumänen, je 1 Spieler aus Ungarn, Polen, Benin, Albanien, Brasilien und Kroatien auf den Platz - einen Deutschen suchte man vergebens. Möglich war diese Aufstellung durch das am 15.12.1995 gefällte Bosman-Urteil. Es stellte fest, dass die bis dahin geltende `2+3-Regel` mit den Grundsätzen des EG-V nicht vereinbar sei. Während Juristen die `klarstellende Funktion` des Urteils lobten, da nun endlich auch Artikel 39 EG-V als allgemeines Beschränkungsverbot angesehen werden konnte, sorgt das Urteil selbst mehr als 10 Jahre nach Verkündung immer noch für öffentliche Diskussion: Vereine nennen es `sportwidrig`, `zerstörerisch` und suchen Umgehungsmöglichkeiten, da es aus ihrer Sicht für Fehlentwicklungen verantwortlich ist. War vor `Bosman` der Sport als Integrationsfaktor der Gemeinschaft gedacht, so könnte er nun die Intention des Gemeinschaftsrechtes überstrapazieren. Nicht die `3+2-Regel` verstieß somit gegen Artikel 39 EG-V - sondern umgekehrt: Das dies beanstandende Urteil `Bosman`.
Autorentext
Dr. Michael-Paul Parusel, geboren 1969, studierte in seiner Heimatstadt Heidelberg deutsches, in Salzburg österreichisches Recht. Seine Studien schloss er mit vorliegender Dissertation im Europa- und Sportrecht ab. Der FuÃYballfan ist als Rechtsanwaltsanwärter und Mediator in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig.
Klappentext
Am 6.4.2001 war in der deutschen Fußballbundesliga ein geschichtsträchtiges Fußballexperiment möglich: Cottbus trat zu Hause gegen Wolfsburg an - hierzu schickte der Trainer 3 Bosnier, 2 Rumänen, je 1 Spieler aus Ungarn, Polen, Benin, Albanien, Brasilien und Kroatien auf den Platz - einen Deutschen suchte man vergebens. Möglich war diese Aufstellung durch das am 15.12.1995 gefällte Bosman-Urteil. Es stellte fest, dass die bis dahin geltende `2+3-Regel` mit den Grundsätzen des EG-V nicht vereinbar sei. Während Juristen die `klarstellende Funktion` des Urteils lobten, da nun endlich auch Artikel 39 EG-V als allgemeines Beschränkungsverbot angesehen werden konnte, sorgt das Urteil selbst mehr als 10 Jahre nach Verkündung immer noch für öffentliche Diskussion: Vereine nennen es `sportwidrig`, `zerstörerisch` und suchen Umgehungsmöglichkeiten, da es aus ihrer Sicht für Fehlentwicklungen verantwortlich ist. War vor `Bosman` der Sport als Integrationsfaktor der Gemeinschaft gedacht, so könnte er nun die Intention des Gemeinschaftsrechtes überstrapazieren. Nicht die `3+2-Regel` verstieß somit gegen Artikel 39 EG-V - sondern umgekehrt: Das dies beanstandende Urteil `Bosman`.
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