Ausdifferenzierung des Rechts

Ausdifferenzierung des Rechts

Einband:
Kartonierter Einband
EAN:
9783518290187
Untertitel:
Beiträge zur Rechtssoziologie und Rechtstheorie
Genre:
Rechts-Lexika
Autor:
Niklas Luhmann
Herausgeber:
Suhrkamp
Auflage:
2. Auflage
Anzahl Seiten:
459
Erscheinungsdatum:
1999
ISBN:
978-3-518-29018-7

In diesem Band wird eine soziologische Theorie präsentiert, die Möglichkeiten einschließt, Rechtstheorie (wie auch andere kunstvolle Gedankengebilde) zu analysieren. Die Rechtstheorie wird dabei als eine Reflexionsleistung des Rechtssystems angesehen. Mit »Ausdifferenzierung des Rechts« ist der Gesichtspunkt benannt, der die Reflexion im Rechtssystem selbst und ihre Beobachtung von außen ermöglicht. Er bezeichnet einen geschichtlichen Prozeß, der von der Evolution des Gesellschaftssystems abhängt. In der Theoriesprache der Soziologie kann die Evolution des Rechts, die Ausdifferenzierung eines besonderen Funktionssystems für Recht, dessen Verhältnis zu alltäglichen Interaktionen und zu Konflikten behandelt werden und vor allem natürlich die Funktion des Rechts.

Autorentext
Niklas Luhmann wurde am 8. Dezember 1927 als Sohn eines Brauereibesitzers in Lüneburg geboren und starb am 6. November 1998 in Oerlinghausen bei Bielefeld. Im Alter von 17 Jahren wurde er als Luftwaffenhelfer eingezogen und war 1945 in amerikanischer Kriegsgefangenschaft. Von 1946 bis 1949 studierte er Rechtswissenschaften in Freiburg und absolvierte seine Referendarausbildung. 1952 begann er mit dem Aufbau seiner berühmten Zettelkästen. Von 1954 bis1962 war er Verwaltungsbeamter in Lüneburg, zunächst am Oberverwaltungsgericht Lüneburg, danach als Landtagsreferent im niedersächsischen Kultusministerium. 1960 heiratete er Ursula von Walter. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Seine Ehefrau verstarb 1977. Luhmann erhielt 1960/1961 ein Fortbildungs-Stipendium für die Harvard-Universität. Dort kam er in Kontakt mit Talcott Parsons und dessen strukturfunktionaler Systemtheorie. 1964 veröffentlichte er sein erstes Buch Funktionen und Folgen formaler Organisation. 1965 wird Luhmann von Helmut Schelsky als Abteilungsleiter an die Sozialforschungsstelle Dortmund geholt. 1966 wurden Funktionen und Folgen formaler Organisation sowie Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung als Dissertation und Habilitation an der Universität Münster angenommen. Von 1968 bis 1993 lehrte er als Professor für Soziologie an der Universität Bielefeld. 1997 erschien sein Hauptwerk, das Resultat dreißigjähriger Forschung: Die Gesellschaft der Gesellschaft.

Klappentext
Rechtssoziologie und Rechtstheorie werden üblicherweise verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen zugeordnet und dadurch getrennt. Die in diesem Band zusammengefaßten Studien bejahen diese Differenz, versuchen aber zugleich, sie durch eine soziologische Theorie zu erklären. Ihr Leitgedanke ist, daß gesellschaftliche Evolution zur Ausdifferenzierung eines eigenständigen Rechtssystems und damit zu einer relativ autonomen Entscheidungskultur des Rechts geführt hat, die sich in einigen Theoriebemühungen reflektiert. Die soziologische Beobachtung dieses Sachverhalts »von außen« bringt einerseits mehr Umweltbezüge in den Blick und kann auch latente Funktionen und Strukturen aufklären, die das Rechtssystem für sich selbst nicht thematisieren kann; sie kann andererseits nie in die Innenperspektive des Rechts wirklich eintreten, nie mit eigenen Operationen Recht erzeugen oder verändern und auch nie bestimmen, wie dies geschehen soll.
Gerade diese Differenz, so gesehen, ermöglicht Beziehungen. In der Theoriesprache der Soziologie kann die Evolution des Rechts, die Ausdifferenzierung eines Funktionssystems für Recht, dessen Verhältnis zu alltäglichen Interaktionen und zu Konflikten behandelt werden und vor allem natürlich die Funktion des Rechts. Auch die Art, in der die Ausdifferenzierung des Rechtssystems zur Positivität des Rechts führt und das Recht von Politik einerseits unabhängiger, andererseits abhängiger macht, läßt sich soziologisch klären. Mit all dem sind zugleich aber auch Bedingungen angegeben, die im Rechtssystem zu offenen Fragen führen, deren Beantwortung die Rechtstheorie zu übernehmen hat.


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