Militär und Kriegsvölkerrecht

Militär und Kriegsvölkerrecht

Einband:
Fester Einband
EAN:
9783486582062
Untertitel:
Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899-1940. Herausgegeben in Verbindung mit dem Institut für Zeitgeschichte München-Berlin
Genre:
Zeitgeschichte (1946 bis 1989)
Autor:
Andreas Toppe
Herausgeber:
De Gruyter Oldenbourg
Anzahl Seiten:
467
Erscheinungsdatum:
25.02.2008
ISBN:
978-3-486-58206-2

Wehrmacht in der NS-Diktatur

Andreas Toppe geht in seiner aus dem Wehrmachtsprojekt des Instituts für Zeitgeschichte hervorgegangenen Studie der Frage nach, auf welche völkerrechtlichen Grundlagen sich die deutsche Kriegführung im Zweiten Weltkrieg stützte. Er verfolgt den damaligen völkerrechtlichen Diskurs in Deutschland und seine Rezeption durch die deutschen Militärs, indem er sich besonders mit dem Rechtsstatus des Kombattanten sowie dem Besatzungsrecht auseinandersetzt.

Schließlich diskutiert er anhand von Befehlen, Rechtsgutachten und Gerichtsurteilen die Umsetzung deutscher Rechtsanschauung exemplarisch am Krieg gegen Polen. Kernelemente der deutschen Kriegführung und damit Parallelen zu nachfolgenden Feldzügen sind nicht zu übersehen.

Wehrmacht in der NS-Diktatur Andreas Toppe geht in seiner aus dem Wehrmachtsprojekt des Instituts für Zeitgeschichte hervorgegangenen Studie der Frage nach, auf welche völkerrechtlichen Grundlagen sich die deutsche Kriegführung im Zweiten Weltkrieg stützte. Er verfolgt den damaligen völkerrechtlichen Diskurs in Deutschland und seine Rezeption durch die deutschen Militärs, indem er sich besonders mit dem Rechtsstatus des Kombattanten sowie dem Besatzungsrecht auseinandersetzt. Schließlich diskutiert er anhand von Befehlen, Rechtsgutachten und Gerichtsurteilen die Umsetzung deutscher Rechtsanschauung exemplarisch am Krieg gegen Polen. Kernelemente der deutschen Kriegführung und damit Parallelen zu nachfolgenden Feldzügen sind nicht zu übersehen.

Autorentext
Andreas Toppe, geboren 1966, von 1994-2002 Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte München-Berlin, arbeitet bei der ARGE Augsburg Stadt.

Klappentext
Andreas Toppe geht in seiner aus dem Wehrmachtsprojekt des Instituts für Zeitgeschichte hervorgegangenen Studie der Frage nach, auf welche völkerrechtlichen Grundlagen sich die deutsche Kriegführung im Zweiten Weltkrieg stützte. Er verfolgt den damaligen völkerrechtlichen Diskurs in Deutschland und seine Rezeption durch die deutschen Militärs, indem er sich besonders mit dem Rechtsstatus des Kombattanten sowie dem Besatzungsrecht auseinandersetzt. Schließlich diskutiert er anhand von Befehlen, Rechtsgutachten und Gerichtsurteilen die Umsetzung deutscher Rechtsanschauung exemplarisch am Krieg gegen Polen. Kernelemente der deutschen Kriegführung und damit Parallelen zu nachfolgenden Feldzügen werden augenscheinlich.

Zusammenfassung
"Explizit zu loben ist die breite Quellenkenntnis:" Martin Moll, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 126. Bd. 2009

Leseprobe
3. Die Rechtslage des Partisanenkrieges (S. 63)

Vorüberlegungen

Zahllose Studien belegen den Rückfall der deutschen Wehrmacht in nahezu archaische Formen der Kriegführung in Verfolg ihrer Anti-Partisaneneinsätze vor allem in Serbien, der Sowjetunion und in Polen, aber auch in Italien oder gegen Ende des Krieges in Frankreich. In der historisch-wissenschaftlichen Retrospektive ist dieses Urteil im Gesamtergebnis absolut zutreffend. Allerdings wurden in der Analyse einzelner Ereignisse zur Interpretation und Urteilsbildung äußerst selten die Regeln des Kriegsrechts herangezogen, um stets Gewißheit auch über die rechtliche Dimension der als Verbrechen" deklarierten Kampfmaßnahmen zu erhalten.

Daher wurden nur in geringen Maße die vorhandenen Informationen über die deutsche Praxis der Partisanenbekämpfung, die sich zumeist aus den Kriegstagebüchern der jeweiligen Armeen und Divisionen speisen, dahingehend überprüft, ob sich aus ihnen die gesicherte Erkenntnis eines verübten Kriegsverbrechens gewinnen läßt. Denn neben zahlreichen unbezweifelbaren Belegen für völkerrechtswidrige Aktionen fehlen demgegenüber oftmals in anderen Fällen detaillierte und exakte Wiedergaben komplexer Handlungsabläufe, so daß über den genauen Tathergang" oftmals nur Spekulationen vorgenommen werden können.

Häufig läßt sich allein aus dem krassen Mißverhältnis der in den Akten angegebenen deutschen und gegnerischen" Verlustzahlen auf die berechtigte Annahme eines Kriegsverbrechens schließen, wobei die Frage der Zuverlässigkeit des überlieferten Zahlenmaterials ein weiteres Problem bereitet und ein abschließendes Urteil erschwert. Zudem muß die Möglichkeit miteinbezogen werden, daß in den Dokumenten von Kämpfen berichtet wird, die niemals stattgefunden haben. Wie bereits dargelegt steht die juristische Bewertung deutscher Kampfanweisungen vor der schwierigen Frage, ob auch der Kontext einer rechtswidrigen wie inhumanen Besatzungspolitik berücksichtigt werden muß.

Die Beachtung beider Perzep- tionsebenen erfährt zusätzlich eine Erschwernis dadurch, daß die Überlagerung von militärischen und ideologischen Feindbildern und Kriegszielen zunehmend zu Kriegsakten führte, die in Analogie zu Ernst Fraenkels Verfassungsmodell des Maßnahmen- und Normenstaates zu begreifen sind. So gab schon im Dezember 1945 der General der Panzertruppe, Hans Röttiger, vor dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal die eidesstattliche Erklärung ab, daß mit der Anordnung zur schärfsten Durchführung des Bandenkampfes von höchster Stelle möglicherweise im Endziel der Zweck verfolgt wurde, den militärischen Bandenkampf des Heeres auch dazu auszunutzen, die rücksichtslose Liquidierung des Judentums und anderer unerwün- schter Elemente zu ermöglichen."

Konnte der einzelne Soldat aber in jeder Situation zwischen ideologischer Maßnahme und traditioneller Kriegsakte unterscheiden? War ihm bewußt, daß zahlreiche Anti-Partisanenaktionen der Wehrmacht Teil des Holocausts waren? Der ehemalige Kriegsteilnehmer und Historiker Hans-Adolf Jacobsen schrieb hierzu: Wenn ich auf der einen Seite sage, wir können die These vertreten, daß nur bestimmte Teile des Heeres, der Luftwaffe und der Marine direkt oder indirekt an den Vernichtungsaktionen beteiligt waren, ob nun politisiert oder ob als Konsequenz dieses barbarischen Kampfes, so ist nicht immer klar zu unterscheiden gewesen, was davon die Konsequenz des Partisanenkrieges war oder Ausfluß des ideologischen Programms."

Die Feststellung der Verflechtung von Ideologie und Norm in zahlreichen Operationen der deutschen Streitkräfte lenkt schließlich den Blick auf die Frage, wie die rechtliche Beurteilung des Partisanenkrieges in der deutschen Völkerrechtslehre und im Militär überhaupt aussah. Auch wurde zur Erklärung der deutschen Maßnahmen nur von wenigen Autoren die Frage nach der Kontinuität deutscher Rechtsstand- punkte gestellt. Denn nicht

Inhalt
1;Inhaltsverzeichnis;6
2;Vorwort;8
3;Einleitung;10
3.1;1. Fragestellung und Ansatz;10
3.2;2. Forschungsstand;18
3.3;3. Quellenlage;25
4;I. Das Kriegsrecht in Deutschland 1899 bis 1933;28
4.1;1. Der totale Krieg;28
4.2;2. Grundlagen des Völkerrechts;36
4.3;3. Die Rechtslage des Partisanenkrieges;64
4.4;4. Die Grundlagen des Besatzungsrechts;140
5;II. Die Einrichtungen des Völkerrechts;186
5.1;1. Die Rechtsabteilungen der Wehrmacht;186
5.2;2. Die Einrichtungen der Rechtswissenschaft;207
5.3;3. Die Rezeption des Kriegsrechts in der Wehrmacht;223
6;III. Die Umsetzung des Kriegsrechts in der deutschen Wehrmacht 1939/ 1940;282
6.1;1. Rahmenbedingungen;282
6.2;2. Der Kombattantenstatus;287
6.3;3. Die Besatzungspolitik in Polen aus völkerrechtlicher Sicht;398
7;Zusammenfassung;428
8;Abkürzungen;438
9;Quellen und Literatur;440
9.1;Ungedruckte Quellen;440
9.2;Gedruckte Quellen;443
9.3;Biographien, Autobiographien, Briefe, Memoiren und Tagebücher;446
9.4;Literatur;447
10;Personenregister;464


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