Untertitel:
Zulässigkeit, Verfahren und Kontrolle von Inhaltsbestimmungen und Feststellungen Dritter im Schuld- und Erbrecht
Herausgeber:
Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Erscheinungsdatum:
31.10.2014
Die Privatautonomie als Rechtsmacht zur Selbstgestaltung gehört zu den Grundlagen unserer Privatrechtsordnung. In welchem Umfang kann die nähere Ausgestaltung einer rechtlichen Regelung, etwa in einem Schiedsgutachten, der bindenden - gestaltenden oder feststellenden - Entscheidung eines Dritten überlassen werden? Welches Verfahren hat dieser zu beachten? Wie und von wem wird die Entscheidung überprüft? Das Gesetz regelt diese Fragen an der Schnittstelle von materiellem Recht und Verfahrensrecht nur fragmentarisch und für Schuld- und Erbrecht unterschiedlich. Jens Kleinschmidt entwickelt auf rechtsvergleichender Grundlage gemeinsame Grundsätze der Delegation von Privatautonomie. Er führt die Entscheidung des Dritten, ihr Verfahren und ihre Kontrolle konsequent auf die Selbstbestimmung des Delegierenden zurück, grenzt die Aufgabenbereiche von privaten Parteien, Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten ab und bestimmt, wann eine Regelung höchstpersönlich zu treffen ist.
Autorentext
ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, insbesondere Internationales Privat- und Verfahrensrecht, sowie Rechtsvergleichung an der Universität Trier.
Klappentext
Die Privatautonomie als Rechtsmacht zur Selbstgestaltung gehört zu den Grundlagen unserer Privatrechtsordnung. In welchem Umfang kann die nähere Ausgestaltung einer rechtlichen Regelung, etwa in einem Schiedsgutachten, der bindenden - gestaltenden oder feststellenden - Entscheidung eines Dritten überlassen werden? Welches Verfahren hat dieser zu beachten? Wie und von wem wird die Entscheidung überprüft? Das Gesetz regelt diese Fragen an der Schnittstelle von materiellem Recht und Verfahrensrecht nur fragmentarisch und für Schuld- und Erbrecht unterschiedlich. Jens Kleinschmidt entwickelt auf rechtsvergleichender Grundlage gemeinsame Grundsätze der Delegation von Privatautonomie. Er führt die Entscheidung des Dritten, ihr Verfahren und ihre Kontrolle konsequent auf die Selbstbestimmung des Delegierenden zurück, grenzt die Aufgabenbereiche von privaten Parteien, Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten ab und bestimmt, wann eine Regelung höchstpersönlich zu treffen ist.
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