Herausgeber:
Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Die Handhabung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) und seine Abgrenzung zum Totschlag erweisen sich als höchst unbefriedigend. Dies ist umso misslicher, als § 211 StGB die Höchststrafe, lebenslange Freiheitsstrafe, zwingend anordnet. So existiert weder ein überzeugendes Abgrenzungskonzept, noch stellt die zunehmend favorisierte restriktive Interpretation der Einzelmerkmale des Mordtatbestands eine überzeugende Lösung dar. Über die Reformbedürftigkeit der Tötungstatbestände gibt es seit langem einen Konsens, aber nicht darüber, wie eine solche Reform aussehen könnte. Anette Grünewald untersucht, wie sich das vorsätzliche Tötungsdelikt dogmatisch und normativ schlüssig voneinander abstufen lässt. Dem zugrunde gelegten freiheitstheoretischen Ansatz entsprechend lässt sich eine solche Abstufung nur mit Kriterien leisten, die sich als spezifisch rechtliche und nicht nur als sittliche oder moralische ausweisen lassen.
Autorentext
Studium der Rechtswissenschaft und der Philosophie in Freiburg i. Br. und in Hamburg; 1999 Promotion; 2009 Habilitation; anschließend Lehrstuhlvertretungen; seit 2013 Inhaberin eines Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin.
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