Untertitel:
Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus
Herausgeber:
Klostermann Vittorio GmbH
Erscheinungsdatum:
31.08.2004
Im deutschen Strafgesetzbuch finden sich Verbote, die mit dem "Schutz von Rechtsgütern" nicht einfach zu rechtfertigen sind. Warum ist es verboten, Hakenkreuzfahnen zu zeigen (Par. 86 a), vor nicht existierenden Bomben zu warnen (Par. 126), hasserfüllt über Minderheiten zu sprechen oder den nationalsozialistischen Völkermord zu verharmlosen (Par. 130), die Ermordung eines Politikers zu billigen (Par. 140), eine Leiche von einem Friedhof zu entfernen (Par. 168) oder gewalttätige bzw. kinderpornographische Inhalte zu verbreiten (Par. 131, 184b)? Diese und einige weitere Tatbestände untersucht Tatjana Hörnle. Ihr Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Kriminalstrafe nicht zur Förderung beliebiger Zwecke einzusetzen sei. Handlungsfreiheit dürfe der Gesetzgeber gemäß den Schranken in Art. 2 Abs. 1 GG beschränken, wobei vor allem die"Rechte anderer"relevant seien. Strafverbote seien weder mit konventionellen Moralvorstellungen oder Tabus noch mit einer Bezugnahme auf den"öffentlichen Frieden"zu legitimieren."Rechte anderer"könnten z.B. die Menschenwürde Betroffener, Rechte Verstorbener oder Rechte von Erziehungsberechtigten sein; außerdem seien unter bestimmten Umständen Rechte schon gegen Gefährdungen zu sichern. Diese Prämissen umsetzend hält die Verfasserin manche Verbote grundsätzlich für legitim, weil das umschriebene Verhalten Rechte anderer verletze oder gefährde (Par. 126, 131, 184b), bei anderen konstatiert sie Mängel der Tatbestandsfassung (z.B. bei der Störung der Totenruhe, Par. 168). Andere Verbote dienten dem Gefühls- oder Moralschutz, etwa Par. 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen), Par. 90, 90a (Verunglimpfung des Staates, des Bundespräsidenten) und Par. 140 (Belohnung, Billigung von Straftaten).
Klappentext
Im deutschen Strafgesetzbuch finden sich Verbote, die mit dem "Schutz von Rechtsgütern" nicht einfach zu rechtfertigen sind. Warum ist es verboten, Hakenkreuzfahnen zu zeigen (§ 86 a), vor nicht existierenden Bomben zu warnen (§ 126), hasserfüllt über Minderheiten zu sprechen oder den nationalsozialistischen Völkermord zu verharmlosen (§ 130), die Ermordung eines Politikers zu billigen (§ 140), eine Leiche von einem Friedhof zu entfernen (§ 168) oder gewalttätige bzw. kinderpornographische Inhalte zu verbreiten (§§ 131, 184b)? Diese und einige weitere Tatbestände untersucht Tatjana Hörnle. Ihr Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Kriminalstrafe nicht zur Förderung beliebiger Zwecke einzusetzen sei. Handlungsfreiheit dürfe der Gesetzgeber gemäß den Schranken in Art. 2 Abs. 1 GG beschränken, wobei vor allem die "Rechte anderer" relevant seien. Strafverbote seien weder mit konventionellen Moralvorstellungen oder Tabus noch mit einer Bezugnahme auf den "öffentlichen Frieden" zu legitimieren. "Rechte anderer" könnten z.B. die Menschenwürde Betroffener, Rechte Verstorbener oder Rechte von Erziehungsberechtigten sein; außerdem seien unter bestimmten Umständen Rechte schon gegen Gefährdungen zu sichern.
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