Herausgeber:
Klostermann Vittorio GmbH
Gegenstand dieser Monografie ist die Frage, ob die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel eine nach
266 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StGB strafbare Untreue ist. Ihre Kernthese lautet: Jede vorsätzliche haushaltsgesetzwidrige Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel ist eine strafbare Untreue. Der tatbestandsmäßig erforderliche Nachteil der öffentlichen Hand besteht schlicht darin, dass "das Geld weg ist". Wenn der Täter weiß, dass sein Verhalten mit den Haushaltsgesetzen unvereinbar ist und möglicherweise zu einem Nachteil des Vermögensinhabers führt, hat er so genannten bedingten Vorsatz und ist daher wegen Untreue strafbar, wenn er dennoch handelt.
Gegenstand der Monographie ist die Frage, ob die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel eine nach § 266 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StGB strafbare Untreue ist. Vor allem geht es dabei um die Kritik der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, bei der Schadensermittlung seien Vermögensvorteile und Vermögensnachteile zu "saldieren", so daß ein Schaden nur zu bejahen sei, wenn trotz erlangter Vorteile "unter dem Strich" ein Nachteil verbleibe. Die Kernthese lautet: Jede vorsätzlich haushaltsgesetzwidrige Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel ist eine nach § 266 Abs. 1 StGB strafbare Untreue. Der tatbestandsmäßig erforderliche Nachteil der öffentlichen Hand besteht - vereinfacht formuliert - schlicht darin, daß "das Geld weg ist". Wenn der Täter weiß, daß sein Verhalten mit den Haushaltsgesetzen unvereinbar ist und möglicherweise zu einem Nachteil des Vermögensinhabers führt, hat er sog. bedingten Vorsatz und ist daher wegen Untreue strafbar, wenn er dennoch handelt. Mehr ist für die Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht erforderlich.
Klappentext
Gegenstand der Monographie ist die Frage, ob die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel eine nach § 266 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StGB strafbare Untreue ist. Vor allem geht es dabei um die Kritik der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, bei der Schadensermittlung seien Vermögensvorteile und Vermögensnachteile zu "saldieren", so daß ein Schaden nur zu bejahen sei, wenn trotz erlangter Vorteile "unter dem Strich" ein Nachteil verbleibe. Die Kernthese lautet: Jede vorsätzlich haushaltsgesetzwidrige Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel ist eine nach § 266 Abs. 1 StGB strafbare Untreue. Der tatbestandsmäßig erforderliche Nachteil der öffentlichen Hand besteht - vereinfacht formuliert - schlicht darin, daß "das Geld weg ist". Wenn der Täter weiß, daß sein Verhalten mit den Haushaltsgesetzen unvereinbar ist und möglicherweise zu einem Nachteil des Vermögensinhabers führt, hat er sog. bedingten Vorsatz und ist daher wegen Untreue strafbar, wenn er dennoch handelt. Mehr ist für die Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht erforderlich.
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