Prinzipien des römischen Rechts.

Prinzipien des römischen Rechts.

Einband:
Kartonierter Einband
EAN:
9783428113477
Untertitel:
Vorlesungen.
Genre:
Rechts-Lexika
Autor:
Fritz Schulz
Herausgeber:
Duncker & Humblot
Auflage:
Unveränd. Nachdruck der 1934 ersch. 1. Aufl.
Anzahl Seiten:
188
Erscheinungsdatum:
14.10.2003
ISBN:
978-3-428-11347-7

Im Sommersemester 1933 las Fritz Schulz (1879-1957) an der Universität Berlin über "Prinzipien des römischen Rechts". Die Vorlesung war eine Kampfansage an die soeben errichtete nationalsozialistische Terrorherrschaft. Mit außerordentlichem Mut und dem ihm eigenen Enthusiasmus handelte Schulz von den Elementen der Rechtsordnung, die abzuschaffen die Diktatur soeben angetreten war: Gesetz und Recht, Freiheit, Humanität, Treue und Sicherheit. Nach dem Sommersemester 1933 wurde Schulz gehindert, weiter Vorlesungen zu halten. Im Jahre 1934 brachte Duncker & Humblot die inzwischen zu einem Buch ausgearbeiteten Vorlesungen heraus. Ohne Abstriche an der historisch-kritischen Methode moderner Philologie zu machen - und ohne Rücksicht auch auf Fachgrenzen zur Sozial- oder Kulturgeschichte - geht es Schulz darum, das Grundsätzliche, das dem römischen Recht seine bleibende Bedeutung sichert, herauszuarbeiten. Zum nationalsozialistischen Programm gehörte die Absage an die römische Tradition. Hier kam nun der Nachweis, dass das römische Recht im Gegenteil einen unverlierbaren Bestandteil der europäischen Rechtskultur darstellt. Eine englische Übersetzung erschien 1936. Als Schulz sich 1939 zur Emigration gezwungen sah, erleichterte die gute Aufnahme dieses Buches den Wechsel nach Oxford. Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte eine italienische Übersetzung von Arangio-Ruiz erscheinen (1946). Eine spanische Übersetzung folgte 1990, eine japanische Übersetzung ist in Vorbereitung.

Autorentext
»Jurist, Rechtshistoriker, * 16.6.1879 Bunzlau (Boleslawiec, Schlesien), 12.11.1957 Oxford. (evangelisch) Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin (bes. bei Emil Seckel) und der Promotion in Breslau (1904) brach S. den als reizlos und unfrei empfundenen Referendardienst ab. Er legte verschiedenen Universitäten eine Habilitationsschrift vor, die 1905 in Freiburg (Br.) angenommen wurde. S. übernahm Professuren für Röm. Recht in Innsbruck (1909), Kiel (1912), Göttingen (1916), Bonn (1923) und Berlin (1931). Nach Nov. 1918 war S. kurzfristig für die linksliberale DDP in Göttingen tätig. Seit Herbst 1933 wurde er aus politischen Gründen an weiterer Lehre gehindert, 1934 zur Emeritierung gezwungen. Die im Sommersemester 1933 gehaltene Vorlesung Prinzipien des röm. Rechts ein mutiges Bekenntnis zu Humanismus, Liberalismus und lateinisch-westlicher Zivilisation ist in der 1934 veröffentlichten Form, ein quellengesättigtes Werk interdisziplinärer Altertumswissenschaft im Sinne Theodor Mommsens, zum Klassiker geworden. Nach erfolglosem Bemühen um eine Professur im Ausland emigrierte S. mit seiner Ehefrau 1939 über Leiden nach Oxford. Dort entfaltete er, ohne Stelle und Lehramt, notdürftig unterstützt durch Oxford University Press, die Rockefeller Foundation und das Balliol College, eine intensive Forschungstätigkeit. Neben kleineren Studien zum Verhältnis angelsächs. und kontinentaler Jurisprudenz im 13. Jh. (v.a. zu Bracton) erschienen die Standardwerke History of Roman Legal Science (1946, 1953, dt. 1961, ital. 1968) und Classical Roman Law (1950, Neudr. 1954, 1992, span. 1960, japan. 1992). Nach 1945 hielt S. in Deutschland Gastvorlesungen; eine Rücksiedlung lehnte er ab. 1947 wurde er engl. Staatsbürger. Befördert vielleicht durch die Emigration, wandelte S. sich vom dt. Zivilrechtsdogmatiker mit ausgeprägtem Willen zur Rationalisierung des Rechts am deutlichsten sichtbar in der Überführung des Bereicherungsrechts in ein System der Rechte auf den Eingriffserwerb zum Historiker der röm. Rechtswissenschaft. Es war eine Pioniertat, die Leistungen der röm. Juristen als Wissenschaftsgeschichte zu beschreiben (History). Der Untersuchung der röm. Rechtsquellen, die sich in der ersten Hälfte des 20. Jh. einseitig um die Vermutungen bezüglich Justinianischer Interpolationen drehte, gab S. eine neue Wendung, indem er die Überlieferungsgeschichte der gelehrten Rechtsliteratur im 3. bis 5. Jh. in die Textkritik einbezog. Damit war die später sog. Textstufenforschung etabliert.« Ernst, Wolfgang, in: Neue Deutsche Biographie 23 (2007), S. 714 715

Inhalt
Inhaltsübersicht: Aufgabe: Prinzipien des römischen Rechts - Vorarbeiten - Begrenzung der Aufgabe - Gesetz und Recht: Gesetz hier jede staatliche generelle Rechtssatzung - Das römische Prinzip - Römische Kodifikationen - Verwendung der lex rogata und lex data - Verwendung des Senatsbeschlusses zur Schaffung genereller Rechtsnormen - Die Kaisererlasse - Die Edikte - Savignys Haltung gegenüber der Gesetzgebung - Das römische Gewohnheitsrecht - Isolierung: Die Rechtswissenschaft eine Scheidekunst. Römische Neigung und deutsche Abneigung - Sonderung des Rechts vom Nichtrecht - Sonderung des geistlichen und weltlichen Rechts - Sonderung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht - Sonderungen innerhalb des Privatrechts - Ergebnis der verschiedenen Isolierungen - Das Isolierungsprinzip in der deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrh. - Abstraktion: Fallentscheidung und abstrakte Rechtsnorm - Das römische Prinzip: Zurückhaltung in der Abstraktion - Aktionenrechtliche Behandlung des Rechts - Römische Abneigung gegenüber der juristischen Begriffsbestimmung - Römische Abneigung gegen abstrakte Formulierung der Rechtssätze - Systematische Bestrebungen - Einfachheit: Das römische Prinzip: Einfachheit nicht Verwickeltheit; Einheitlichkeit nicht Vielfältigkeit; Gegensatz des deutschen Rechts - Das römische Prinzip im Privatrecht - Das öffentliche Recht - Die römische Rechtssprache als Ausdruck des römischen Strebens nach Einfachheit und Klarheit - Tradition: Tradition im römischen Leben und im Rechtsleben; das römische Prinzip - Das römische Prinzip im Verfassungsrecht - Das römische Prinzip im Prozeßrecht - Konservativismus im Privatrecht - Ablehnung von Rechtskritik und Rechtspolitik - Fehlen rechtsgeschichtlicher Betrachtung - Periodenlosigkeit der römischen Rechtsgeschichte und der Geschichte der römischen Rechtswissenschaft - Nation: Begriff der Nation - Latinische Nation, italische Nation, Nation des römischen Imperium - Die providentielle Mission Roms; imperialistisch-juristisch gefärbtes Sendungsbewußtsein - Das römische Nationalgefühl als Bildungsfaktor des römischen Rechts - Freiheit: Begriff der römischen Freiheit - Das Freiheitsprinzip im Verfassungsrecht - Das Freiheitsprinzip im Privatrecht; individualistische Gestaltung des Privatrechts - Das Freiheitsprinzip im Verhältnis des Einzelnen zum Staat - Autorität: Begriff der Autorität; das römische Prinzip - Das Autoritätsprinzip innerhalb des römischen Hauses - Das Autoritätsprinzip im Verhältnis des Staatsangehörigen zum römischen Staat und seinen Magistraten - Haftung des Magistrats - Keine Gewaltenteilung - Das consilium der Magistrate insbesondere der Senat - Die charismatische Autorität des Princeps - Die Autorität der Juristen - Freiheit und Gebundenheit - Humanität: Bedeutung und Geschichte des Wortes humanitas - Das Humanitätsprinzip im Kreise der Familie - Das Humanitätsprinzip im Kreise der cives Romani - Das Humanitätsprinzip im Rechtskreis der Peregrinen - Das Humanitätsprinzip im Sklavenrecht - Treue: Die römische Fides - Das formlose Rechtsgeschäft - Strenge Gebundenheit an den perfekten Schuldvertrag - Bona fides - Römische Eidestreue - Das Treuprinzip in der Rechtsquellenlehre - Dauernde Treuverhältnisse - Sicherheit: Begriff der Rechtssicherheit - Rechtssicherheit als Gewißheit, daß das Recht sich im Kampf mit dem Unrecht durchsetzt - Rechtssicherheit als Gewißheit über das, was Recht ist - Schlußwort - Quellen-, Namen- und Sachregister


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