Bereicherung durch Eingriff

Bereicherung durch Eingriff

Einband:
Leinen-Einband
EAN:
9783161475757
Untertitel:
Das Konzept des Zuweisungsgehalts im Spannungsfeld von Ausschließlichkeitsrecht und Wettbewerbsfreiheit
Genre:
Zivilprozessrecht
Autor:
Reinhard Ellger
Herausgeber:
Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Auflage:
1. Auflage 2002
Anzahl Seiten:
934
Erscheinungsdatum:
31.12.2001
ISBN:
978-3-16-147575-7

Reinhard Ellger untersucht die Herausgabe von Vermögensvorteilen, die der Bereicherungsschuldner rechtsgrundlos durch Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Als Lösungsansatz legt der Autor den Zuweisungsgehalt absoluter subjektiver (Vermögens-)Rechte als Abgrenzungskriterium für den Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion zugrunde. Mit Hilfe der Property-Rights-Theorie arbeitet er anschließend die Funktion der Eingriffskondiktion als Auffangordnung hinter der Vertragsordnung heraus. Die Eingriffskondiktion kommt dann zum Einsatz, wenn exklusiv zugeordnete Ressourcen nicht durch einen Vertrag übertragen werden, sondern dadurch, daß die eine Partei die Ressource ohne Zustimmung der anderen an sich bringt. Als wesentliches Problem erweist sich hier die Abgrenzung des Bereichs der Wettbewerbsfreiheit des Bereicherungsschuldners von der Sphäre des Bereicherungsgläubigers, die durch die Eingriffskondiktion geschützt wird. Dazu arbeitet Reinhard Ellger die ökonomischen Funktionen von Ausschließlichkeitsrechten und Wettbewerbsfreiheit heraus. Zudem überträgt er die Ergebnisse seiner ökonomischen Analyse in den Bereich der Rechtsdogmatik und nutzt sie für die Konturierung des Konzepts des Zuweisungsgehalts. Auf dieser Basis untersucht er die in Betracht kommenden Rechtspositionen unter dem Aspekt, ob sie über einen Zuweisungsgehalt in diesem Sinne verfügen und wie - unter Beachtung der Funktionsbedingungen des Wettbewerbs - dessen Grenzen zu bestimmen sind. Abschließend behandelt er den Anspruchsinhalt der Eingriffskondiktion. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich der Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr richtet oder auch den Gewinn erfaßt, den der Bereicherungsschuldner unter Nutzung des fremden Rechts erzielt hat.

Autorentext
ist Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg und Professor an der Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg.

Klappentext
Reinhard Ellger untersucht die Herausgabe von Vermögensvorteilen, die der Bereicherungsschuldner rechtsgrundlos durch Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Als Lösungsansatz legt der Autor den Zuweisungsgehalt absoluter subjektiver (Vermögens-)Rechte als Abgrenzungskriterium für den Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion zugrunde. Mit Hilfe der Property-Rights-Theorie arbeitet er anschließend die Funktion der Eingriffskondiktion als Auffangordnung hinter der Vertragsordnung heraus. Die Eingriffskondiktion kommt dann zum Einsatz, wenn exklusiv zugeordnete Ressourcen nicht durch einen Vertrag übertragen werden, sondern dadurch, daß die eine Partei die Ressource ohne Zustimmung der anderen an sich bringt. Als wesentliches Problem erweist sich hier die Abgrenzung des Bereichs der Wettbewerbsfreiheit des Bereicherungsschuldners von der Sphäre des Bereicherungsgläubigers, die durch die Eingriffskondiktion geschützt wird. Dazu arbeitet Reinhard Ellger die ökonomischen Funktionen von Ausschließlichkeitsrechten und Wettbewerbsfreiheit heraus. Zudem überträgt er die Ergebnisse seiner ökonomischen Analyse in den Bereich der Rechtsdogmatik und nutzt sie für die Konturierung des Konzepts des Zuweisungsgehalts. Auf dieser Basis untersucht er die in Betracht kommenden Rechtspositionen unter dem Aspekt, ob sie über einen Zuweisungsgehalt in diesem Sinne verfügen und wie - unter Beachtung der Funktionsbedingungen des Wettbewerbs - dessen Grenzen zu bestimmen sind. Abschließend behandelt er den Anspruchsinhalt der Eingriffskondiktion. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich der Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr richtet oder auch den Gewinn erfaßt, den der Bereicherungsschuldner unter Nutzung des fremden Rechts erzielt hat.


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